Lebenslagen
     Berufsausbildung
          2. Berufsausbildung im dualen System

Ausbildungsbetrieb

Der Ausbildungsbetrieb vermittelt überwiegend die praktischen Kenntnisse, während die Berufsschule einen theoretischen Schwerpunkt setzt. Die Inhalte des betrieblichen Teils der dualen Ausbildung richten sich dabei nach der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Ausbildungsberuf.

Wenn Sie einen Ausbildungsbetrieb gefunden haben, bei dem Sie gerne Ihre Ausbildung absolvieren würden, müssen Sie sich direkt bei diesem Betrieb bewerben. Der Betrieb entscheidet selbst, wen er einstellt.

Es gibt zwar keine formalen Voraussetzungen im Hinblick auf den schulischen Abschluss für die Aufnahme einer dualen Ausbildung, dennoch spielt der Schulabschluss bei der Bewerbung eine wichtige Rolle und die Anforderungen, die die Betriebe an die Bewerber stellen, variieren je nach Ausbildungsberuf. Die Art des Schulabschlusses und gute Zeugnisnoten erhöhen die Chancen, die gewünschte Lehrstelle zu erhalten.

Einheitliche Bewerbungsfristen gibt es nicht. Sie sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Insbesondere im kaufmännischen Bereich ist es üblich, sich bereits ein Jahr vor Beendigung der Schulzeit um einen Ausbildungsplatz zu bewerben, wobei die Ausbildung in der Regel im September beginnt.

Für die Bewerbung benötigen Sie:

  • Bewerbungsschreiben
  • Lebenslauf mit Foto
  • beglaubigte Kopie des letzten Zeugnisses
  • eventuell Teilnahmebestätigung an speziellen Kursen
  • sonstige Zeugnisse (z.B. über absolvierte Praktika)

Auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema " Bewerbung", insbesondere zum Bewerbungsverfahren und zur Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen.

Vor Beginn der Berufsausbildung muss ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) geschlossen werden.

Der Berufsausbildungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  • Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis gelten

Bei Minderjährigen muss der Ausbildungsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.

Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung, die tariflich geregelt und je nach Beruf unterschiedlich hoch ist. Auszubildende sind auch in die gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sowie in der Berufsunfallversicherung einbezogen. Wenn Auszubildende nicht bei ihren Eltern wohnen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur unter folgenden Umständen gekündigt werden:

  • aus einem wichtigen Grund – ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
  • vom Auszubildenden – mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen – wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will

Für die Ausbildung im Betrieb sind Ausbilder und Meister zuständig, die fachlich und persönlich geeignet sein müssen ( Ausbildereignung). Am Ende der Ausbildung erhält der Auszubildende von seinem Betrieb ein Zeugnis.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Sollte der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung überwachen in der Regel die jeweils zuständigen Kammern, die die Betriebe und die Auszubildenden auch beraten. Außerdem führen sie ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Je nach Ausbildungsberuf ist zuständig:

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer,
  • Rechtsanwalts-, Notar- oder Steuerberaterkammer
  • Regierungspräsidium
  • Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum
  • eine andere Behörde des Landes

Eine weitere wichtige Aufgabe dieser Stellen ist die Abnahme der Abschlussprüfungen und das Ausstellen der Prüfungszeugnisse.

Die Standorte und Kontaktinformationen der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern finden Sie in unserem alphabetisch angeordneten Behördenwegweiser.

Wesentliche Bestimmungen für die Berufsausbildung im Betrieb enthalten insbesondere das Berufsbildungsgesetz (BBiG), die Handwerksordnung (HWO) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).